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Anmeldung und Ummeldung des Wohnsitzes

Beschreibung

Wer in eine neue Wohnung einzieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug anmelden. Die Anmeldung kann direkt online oder mit Termin vor Ort im Bürgerservice erfolgen.

Die Anmeldung sollte durch die meldepflichtige Person persönlich erfolgen. Bei Familien genügt es jedoch, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht und die Ausweisdokumente aller Familienmitglieder zur Anmeldung vorlegt.

Sollte eine persönliche Vorsprache nicht möglich sein, kann die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden. Dazu werden eine Vollmacht und die Ausweisdokumente der/des Meldepflichtigen benötigt. Außerdem muss der Vertreter sich selbst ausweisen können und in der Lage sein, über die meldepflichtige Person alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status (Haupt-/Nebenwohnung), erteilen zu können.

Bei einem Zuzug aus dem Ausland kann eine Anmeldung durch Vollmacht nicht erfolgen. Alle Personen müssen persönlich vorstellig werden

Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht dem, dessen Wohnung diese Personen beziehen.

Bei Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Meldepflicht bei der Betreuungsperson. In diesen Fällen ist die Bestellung/der Gerichtsbeschluss mit vorzulegen.

§ 18 Bundesmeldegesetz (BMG)

  • Wohnungsgeberbestätigung

  • Ausweise (Personalausweis, Reisepass, Nationalpass und elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)) von jeder anzumeldenden Person, insbesondere den Personalausweis und elektronischen Aufenthaltstitel zur Eintragung der Anschriftenänderung.

    Bitte beachten Sie: Die Vorlage des elektronischen Aufenthaltstitels zur Anmeldung alleine ist nicht ausreichend, es muss zusätzlich der Nationalpass vorgelegt werden, da der elektronischen Aufenthaltstitel nicht alle erforderlichen Daten enthält.

Nach dem Einzug innerhalb von zwei Wochen.

Gebührenfrei

Zuständige Einrichtungen